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Kug | Kein Kurzarbeitergeld für GmbH-Geschäftsführer
Es entspricht dem Wesen der Stellung eines GmbH-Geschäftsführers, dass es den Gesellschaftern, die dem Geschäftsführer das Wohl und Wehe der Gesellschaft in besonderer Weise anvertrauen, nicht vorrangig auf die Ableistung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden, sondern auf das Ergebnis des Arbeitseinsatzes des Geschäftsführers ankommt.
Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Kug setzt voraus, dass der in § 96 SGB III definierte erhebliche Arbeitsausfall mit einem Entgeltausfall verbunden sein muss (vgl. § 95 Satz 1 Nr. 1 SGB III). Am Entgeltausfall in diesem Sinn ermangelt es aber regelmäßig bei einem Geschäftsführer einer GmbH, da in dessen Anstellungsdienstvertrag gewöhnlich keine bestimmte Arbeitszeit vereinbart ist. Das Gericht hat hier die Nichtbewilligung von Kug für eine geschäftsführende Gesellschafterin bestä...