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Die Vorsteuerverprobung
Ein Instrument zur Schlüssigkeitsprüfung von geltend gemachten Vorsteuern
Die Summe der zeitraumbezogenen Vorsteuern ist im Wesentlichen das Ergebnis der Verbuchung von umsatzsteuerbelasteten Sachverhalten auf Automatikkonten und der Verbuchung mit einem Vorsteuerschlüssel. Die in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldung erfassten Vorsteuern sind das automatisiert unterstützte Ergebnis der Summe aller Buchungsvorgänge. Zur Überprüfung der Schlüssigkeit der gebuchten Vorsteuern eignet sich die sogenannte Vorsteuerverprobung, d. h. eine überschlägige rechnerische Ermittlung der Vorsteuern anhand der Sachkonten, soweit sie von der Bezeichnung her vorsteuerbehaftet sein können. Der Beitrag bietet einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen, die Methodik der Vorsteuerverprobung und gibt Hinweise, was in Fällen von Differenzen getan werden sollte und welche Rechtsfolgen sich aus Verprobungsdifferenzen ergeben können.
Die Vorsteuerverprobung ist ein wichtiges Instrument zur Schlüssigkeitsprüfung. Sie sollte zum Handwerkszeug eines jeden gehören, der sich mit der Umsatzsteuer beschäftigt.
Bestimmte umsatzsteuerliche Sachverhalte müssen bei der Vorsteuerverprobung besonders beachtet werden, z. B. geleistete Anzahlungen und innergemeinschaftliche Erwerbe.
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I. Gesetzliche Grundlagen
§ 22 UStG [i]Kontrolle des Vorsteuerabzugs regelt die Aufzeichnungspflichten der umsatzsteuerlich relevanten Grundlagen zur Ermittlung der Umsatzsteuerschuld i. S. des § 16 UStG. § 22 Abs. 2 Nr. 5 UStG und § 63 Abs. 1 UStDV bestimmen im Interesse der leichten und eindeutigen NachS. 102prüfbarkeit, dass der Unternehmer nicht nur die Vorsteuerbeträge selbst aufzeichnen muss, sondern auch die der Vorsteuer zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen. Darüber hinaus sind die Vorsteuern nach der Art der bezogenen Leistung zu unterscheiden. Dies hat auch den Zweck, der Finanzbehörde die Kontrolle des Vorsteuerabzugs zu ermöglichen.
Die [i]Unterscheidung in vier Gruppen Umsatzsteuer-Jahreserklärung verlangt im Wesentlichen eine Unterscheidung der Vorsteuern in vier Gruppen:
Gruppe 1: Entstandene Einfuhrumsatzsteuer (Eingangsleistungen aus den Drittlandsgebieten),
Gruppe 2: Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen (Eingangsleistungen aus dem übrigen Unionsgebiet),
Gruppe 3: Vorsteuer aus Leistungen, die der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG unterliegen (Eingangsleistungen i. S. des § 13b UStG) und
Gruppe 4: Vorsteuern aus Rechnungen von anderen Unternehmern, sogenannte Regelvorsteuer (übrige steuerpflichtige Eingangsleistungen).
Die übrigen aufgrund besonderer Tatbestände zu erklärenden Vorsteuern werden wegen der Besonderheiten hier vernachlässigt.
Der Vorsteuerabzug führt als Besteuerungsgrundlage zu einer Minderung der Umsatzsteuerschuld, der Unternehmer trägt insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast für die Tatsachen, die den Vorsteueranspruch begründen.
Übermittelt [i]Untersuchungsgrundsatz der Unternehmer die Umsatzsteuer-Jahreserklärung der Finanzbehörde, werden im Regelfall die Vorsteuern anhand der Werte der Umsatzsteuer-Jahreserklärung und der Jahresabschlussunterlagen auf Schlüssigkeit hin geprüft. Dies entspricht dem in § 88 AO normierten Untersuchungsgrundsatz. Gleichwohl besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Durchführung einer Vorsteuerverprobung, sie ist nicht zwingend vorgeschrieben. Kann die Finanzbehörde anhand der Jahresabschlussunterlagen eine Vorsteuerverprobung nicht durchführen, hat der Unternehmer im Einzelfall im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 90 AO weitere Unterlagen vorzulegen. S. 103
Hinweis: Eine durch die Finanzbehörde nicht durchgeführte Vorsteuerverprobung kann im Einzelfall dazu führen, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nicht mehr möglich ist, sofern ein endgültiger Umsatzsteuerbescheid erlassen wurde.
Stellt [i]Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder Umsatzsteuer-Nachschaudie Finanzbehörde Verprobungsdifferenzen fest, die sie nicht schlüssig aufklären kann, wird sie weitere Ermittlungen veranlassen. Im Regelfall wird dann eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung bei dem betreffenden Unternehmer durchgeführt. Nach dem sind als Kriterium für die Durchführung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung ausdrücklich festgestellte Vorsteuerdifferenzen aufgrund einer durchgeführten Verprobung genannt. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde zur Aufklärung auch das Instrument der unangekündigten Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG nutzen.