StuB Nr. 2 vom Seite 1

JStG 2024 …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | stub-redaktion@nwb.de

... Verschärfung der sog. Körperschaftsklausel in § 6 Abs. 5 EStG

Die Regelung des § 6 Abs. 5 EStG ist eine zentrale Norm bei der Umstrukturierung von Personengesellschaften. Sie ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Verlagerung von stillen Reserven zwischen verschiedenen Steuersubjekten. Die unmittelbare Verlagerung der stillen Reserven auf Körperschafsteuersubjekte wird aber durch entsprechende Sperrfristen in § 6 Abs. 5 Satz 6 und 7 EStG eingeschränkt. Durch die Sperrfristen in § 6 Abs. 5 Satz 6 und 7 EStG sollen missbräuchliche Gestaltungen verhindert werden. Die Finanzverwaltung vertritt regelmäßig eine sehr strenge Auslegung des oftmals auslegungsbedürftigen Gesetzeswortlauts. Dem ist der BFH in den letzten Jahren mehrfach entgegengetreten und hat die Norm entsprechend ihrem eigentlichen Zweck als Missbrauchsvermeidungsvorschrift ausgelegt. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber nunmehr die bisherige enge Sichtweise der Finanzverwaltung gesetzlich festgeschrieben. Bastian Mönnig und Dr. Michael Hoheisel stellen die Neuregelungen dar.

Keine erweiterte Grundstückskürzung im Organkreis beim Weitervermietungsmodell

Mit dem Urteil vom - III R 41/22 versagte der BFH einer grundbesitzenden Organgesellschaft die erweiterte gewerbesteuerliche Grundbesitzkürzung, wenn sie ihren Grundbesitz vollständig an eine Schwesterorgangesellschaft (innerhalb derselben Organschaft) vermietet, welche diesen wiederum an fremde Dritte weitervermietet (Weitervermietungsmodell). Nach Auffassung des BFH ist § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG im Rahmen der gebrochenen Einheitstheorie teleologisch zu reduzieren und es ist auf die Korrespondenz von Aufwand und Ertrag im Organkreis abzustellen. Damit entwickelt der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu konzerninternen Leistungsbeziehungen im Rahmen einer Organschaft fort und dehnt sie auf das Weitervermietungsmodell aus, obwohl wirtschaftlich betrachtet ein zusätzlicher Überschuss aus der Weitervermietung hinzutritt. Der vom BFH abgelehnte Verstoß gegen das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zum selben Fall ohne Organschaft überzeugt nicht, wie Dirk-Oliver Herbrig und Yannic Waller in ihrem Beitrag zeigen.

Enforcement 2025: ESMA- und BaFin-Prüfungsschwerpunkte

Die gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkte, die bei der Überprüfung der 2024er Jahres- und/oder Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen durch die nationalen Aufsichtsbehörden berücksichtigt werden sollen, umfassen dieses Jahr u. a. Fragestellungen zur Liquidität im Bereich der Finanzberichterstattung. In der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist u. a. die (Erst-)Anwendung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) auf der Agenda. Die BaFin erweitert die europäischen Schwerpunkte um den nationalen Prüfungsschwerpunkt Werthaltigkeit von Vermögenswerten nach IAS 36 und IFRS 9. Adrienn Szabo und Daniel Schubert stellen in ihrem Beitrag die europäischen sowie deutschen Prüfungsschwerpunkte aus Sicht der Rechnungslegung dar.

Bleiben Sie zuversichtlich!

Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
StuB 2/2025 Seite 1
HAAAJ-83118