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Keine Steuerbegünstigung nach §§ 51 ff. AO für extremistische Körperschaften
Ob eine „Förderung der Allgemeinheit“ gem. § 52 Abs. 1 Satz 1 AO zu verneinen ist, da eine Körperschaft Bestrebungen verfolgt, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland richten, ist ebenso wie bei § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO eigenständig und ohne eine die Leistungen der Körperschaft für das Gemeinwohl einbeziehende Abwägung zu entscheiden. Es ist daher keine Gesamtwürdigung mit der Folge einer Anerkennung (auch) extremistischer Körperschaften als gemeinnützig vorzunehmen (Bestätigung des , NWB UAAAG-82155, BStBl 2018 II S. 422; Bezug: § 51 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 52 Abs. 1 Satz 1 AO).
(1) Nach der Rechtsprechung des BFH wird der unbestimmte Rechtsbegriff der „Förderung der Allgemeinheit“ in § 52 Abs. 1 Satz 1 AO wesentlich geprägt durch die objektive Werteordnung, wie sie insbesondere du...