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Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO
(1) § 2a Abs. 5 Nr. 2 AO ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften beziehen, an. (2) Die Datenschutz-Grundverordnung enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht. (3) Der zuständige Spruchkörper ist grds. berechtigt und verpflichtet, einen geltend gemachten Anspruch unter allen zumindest denkbaren rechtlichen Aspekten zu prüfen. (4) Weder aus der AO noch aus dem Recht auf effektiven Rechtsschutz i. S. von Art. 19 Abs. 4 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG ergibt sich ein gebundener Anspruch auf Akteneinsicht (Bezug: Art. 15 DSGVO).
Dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Stpfl. oder seinem Vertreter steht aber ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung (§ 5 AO) der Behörde zu (vg...BStBl 2013 II S. 639BStBl 2016 II S. 822