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Umsatzsteuerrechtliche Einordnung des E-Charging
EuGH schafft mit Urteil v. 17.10.2024 - C-60/23 weitere Klarheit, doch neue Herausforderungen entstehen
[i]Fietz/Brohl, NWB 39/2023 S. 2682Nachdem der EuGH in seinem Urteil v. - C-282/22 ( NWB ZAAAJ-38640) grundlegende Fragen zur umsatzsteuerrechtlichen Einordnung des E-Charging im Zweipersonenverhältnis geklärt hatte, bot sich ihm jüngst erneut die Gelegenheit, der Rechtsprechung in Sachen E-Charging weitere Konturen zu verleihen. Mit Urteil v. - C-60/23 ( NWB MAAAJ-81262) hat der EuGH seine Rechtsprechung, dass es sich beim E-Charging letztlich um Stromlieferungen handelt, auch im Mehrpersonenverhältnis fortgeführt. Jedoch ergeben sich neue Herausforderungen, die es zu lösen gilt.
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I. Rückblick:
[i]EuGH: E-Charging als StromlieferungMit Urteil v. - C-282/22 ( NWB ZAAAJ-38640) hatte der EuGH die lange schwelende Diskussion, ob es sich beim E-Charging, welches neben der Lieferung von Strom regelmäßig auch diverse Dienstleistungselemente umfasst (z. B. Fernreservierung, Informationen über freie Ladestellen, Gestellung der Ladeinfrastruktur), um eine Lieferung von Strom oder eine (komplexe) sonstige Leistung handelt, beendet (vgl. Oldiges/Reimann, DStR 2019 S. 1125; Oldiges, DStR 2021 S. 1146).
[i]Komplexe Leistung, Stromlieferung dominiertDer EuGH entschied, dass es sich im zugru...