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Einheitlichkeit der Leistung beim Laden von Elektrofahrzeugen
; P. w W.
Der EuGH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob es sich bei der komplexen Leistung hinsichtlich des Aufladens von Elektrofahrzeugen um eine Lieferung von Elektrizität oder um eine sonstige Leistung handelt.
I. Leitsatz
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine komplexe einheitliche Leistung eine „Lieferung von Gegenständen“ im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung darstellt, wenn sie sich zusammensetzt aus
der Bereitstellung von Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge (einschließlich der Verbindung des Ladegeräts mit dem Betriebssystem des Fahrzeugs),
der Übertragung von Elektrizität mit entsprechend angepassten Parametern an die Batterien des Elektrofahrzeugs,
der notwendigen technischen Unterstützung für die betreffenden Nutzer und
der Bereitstellung von IT-Anwendungen, die es dem betreffenden Nutzer ermöglichen, einen Anschluss zu reservieren, den Umsatzverlauf einzusehen und in einer elektronischen Geldbörse gespeicherte Guthaben zu erwerben und sie für die Bezahlung der Aufladungen zu verwenden...