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BBK Nr. 2 vom

§ 15a EStG: Einlagen bei Mehrentnahmen in den Vorjahren

BFH legt das Gesetz nach dem Wortlaut aus

Wolfgang Eggert

§ 15a EStG gehört in der Praxis zu den gefürchteten Vorschriften. Der Gesetzestext ist aus sich heraus nur schwer verständlich und erklärt sich oft nur dann, wenn berücksichtigt wird, was der Gesetzgeber regeln wollte. Veranlagt dann noch die Finanzverwaltung auf der Basis von Rechtsfolgen, die nicht aus dem Gesetz hervorgehen, wie die hier zu besprechenden Einlagen bei in Vorjahren vorhandenen Mehrentnahmen, verwundert es nicht, dass ein BFH-Urteil, das sich damit beschäftigen muss, nur noch von einem eingeweihten Kreis spontan verstanden wird. Der Beitrag ist inhaltlich auf das reduziert, was künftig von Relevanz ist.

Kernaussagen
  • Keine Berücksichtigung von Mehrentnahmen aus Vorjahren bei Ermittlung des verrechenbaren Verlusts.

  • BFH widerspricht Handhabung der Finanzämter und legt § 15a EStG nach dem Gesetzeswortlaut aus.

I. Einlagen bei Mehrentnahmen in den Vorjahren

1. Handhabung der Finanzverwaltung

Das Finanzamt hat bei der Ermittlung des verrechenbaren Verlusts des Klägers im Jahr 2016 einen Korrekturposten „Rückführung Mehrentnahmen“ berücksichtigt. Dieser wurde aus dem Saldo der Gewinnanteile und der Einlagen unter Abzug der Entnahmen (zuzüglich der nich...

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