NWB-EV Nr. 1 vom Seite 1

Herzlich willkommen im neuen Jahr!

Ricarda Diekamp | Verantw. Redakteurin | nwb-ev-redaktion@nwb.de

Ich wünsche Ihnen ein frohes und gesundes neues Jahr! Ich hoffe, Sie hatten schöne Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr. Lassen Sie uns auch hier fachlich starten:

Bis zur Einführung der gesetzlichen Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 8 ErbStG waren disquotale Einlagen von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Schenkungen an die Mitgesellschafter einzustufen. Seit der Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG wird dies jedoch nunmehr gesetzlich fingiert. Die gesetzliche Fiktion des § 7 Abs. 8 ErbStG ist jedoch viel zu weit geraten, was bei Anwendung der Norm regelmäßig zu Schwierigkeiten führt. Die Finanzverwaltung will daher sowohl den Begriff der Leistung als auch den Begriff der Werterhöhung einschränkend interpretieren. Die Einzelheiten sind jedoch unklar. Fraglich ist weiterhin, inwieweit die §§ 13a, 13b ErbStG hier anwendbar sind. Der ) zu dieser Frage Stellung genommen. Dr. Rüdiger Werner stellt das Urteil ab vor.

Dr. Eckhard Wälzholz beschäftigt sich ab mit dem Thema lebzeitige Vor- und Nachschenkung. Mit Urteil vom (X ZR 11/21) hat der BGH eine grundlegende Entscheidung zu den Möglichkeiten und Grenzen der Anerkennung entsprechender Vor- und Nachschenkungen bzw. entsprechender Weiterleitungsklauseln gefällt. Der Autor schildert sowohl die BGH-Rechtsprechung, die daraus folgenden Konsequenzen für die Gestaltungspraxis, als auch die sich dadurch ergebenden veränderten steuerrechtlichen Folgen.

Anfall, Annahme und Ausschlagung der Erbschaft werden seitens der §§ 1942 und 1943 BGB zusammengeklammert behandelt und müssen in der Rechtsanwendung und Beratungspraxis sorgfältig voneinander unterschieden werden. Professor Dr. Dr. Thomas Gergen zeigt ab die erbschaftsteuerlichen Möglichkeiten auf, die sich um eine gegen Abfindung erklärte Ausschlagung einer Erbschaft ranken.

Nicht selten kommen in der erbrechtlichen Praxis Streitigkeiten über die Wirksamkeit letztwilliger Verfügungen auf. Solange die Erbfolge unklar ist, begegnen diese (drohenden) Streitigkeiten in der Beratungs- bzw. Gestaltungspraxis darüber hinaus naturgemäß Prozessanwälten sowie auch Nachlasspflegern. Letzteren, weil eben die Erbenstellung (einstweilen noch) unklar und sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden ist. Christian Weiß und Alexandra Maqua zeigen ab aus der Praxis und unter Bezugnahme auf zwei interessante OLG-Entscheidungen Probleme in diesem Themenbereich sowie praktikable Lösungsmöglichkeiten auf.

Beste Grüße

Ricarda Diekamp

Fundstelle(n):
NWB-EV 1/2025 Seite 1
FAAAJ-81730