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Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
Anmerkung zum
Bis zur Einführung der gesetzlichen Schenkungsfiktion des § 7 Abs. 8 ErbStG waren disquotale Einlagen von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft nach der Rechtsprechung des BFH nicht als Schenkungen an die Mitgesellschafter einzustufen. Seit der Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG wird dies jedoch nunmehr gesetzlich fingiert. Die gesetzliche Fiktion des § 7 Abs. 8 ErbStG ist nach einhelliger Meinung jedoch viel zu weit geraten, so dass die Anwendung der Norm in der Praxis Schwierigkeiten bereitet. Die Finanzverwaltung will daher sowohl den Begriff der Leistung als auch den Begriff der Werterhöhung einschränkend interpretieren. Die Einzelheiten sind hier jedoch unklar. Weiterhin ist umstritten, inwieweit die Vergünstigungen für die Übertragung von Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG auf § 7 Abs. 8 ErbStG unterfallende Vorgänge angewandt werden können. Der BFH hat in einem jüngst ergangenen Urteil zu dieser Frage Stellung genommen.
Leistung i. S. des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Vermögen bewirkt. Auch die Abtretung des Anteils an einer Kapitalgesellschaft an diese selbst erfüllt den Leistungsbegriff.
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellsch...