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Abgabenordnung | Offenbare Unrichtigkeit bei der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos
Ein fehlerhaft festgestelltes steuerliches Einlagekonto kann nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berichtigt werden, wenn der von der GmbH erklärte Wert offensichtlich falsch ist und vom Finanzamt übernommen worden ist. In diesem Fall ist § 129 AO auch dann anwendbar, wenn die richtige Höhe des steuerlichen Einlagekontos noch nicht feststeht, sondern noch ermittelt werden muss.S. 56
[i]Klägerin erklärte steuerliches Einlagekonto i. H. von 0 €Die Klägerin war eine GmbH, deren Alleingesellschafterin die A war. A erhöhte das Stammkapital der Klägerin am um 100 € und brachte eine GbR-Beteiligung zum Buchwert nach § 20 UmwStG in die Klägerin ein. In ihrer Bilanz zum wies die Klägerin eine Kapitalrücklage von 1.073.611,72 € aus und führte dazu aus, dass A in der GbR einen Eigenkapitalanteil von 1.073.711,72 € gehabt habe. Die Klägerin erklärte gleichw...