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Arbeitsverhältnis | Keine Zielerreichung wegen verspäteter Zielvorgaben des Arbeitgebers
Erfolgt eine Zielvorgabe entgegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht oder zu einem so späten Zeitpunkt, dass ihr keinerlei sinnvolle Anreizfunktion mehr zukommen kann, kann der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig machen.
Bei Zielvereinbarungen sind nach der vertraglichen Regelung die Ziele, von deren Erfüllung die Bonuszahlung abhängt, von den Arbeitsvertragsparteien gemeinsam festzulegen. Demgegenüber stehen Zielvorgaben nicht zur Disposition des Arbeitnehmers, sondern werden allein vom Arbeitgeber getroffen (§ 315 Abs. 1 BGB). Hier hatte die Arbeitgeberin nach Ansicht des Gerichts ihre arbeitsvertragliche Pflicht schuldhaft dadurch verletzt, dass sie der klagenden Angestellten die für das Bonussystem geltenden Vorgaben der Unternehmensziele erst ...