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Insolvenz | Insolvenzverschleppung durch faktischen GmbH-Geschäftsführer
Der faktische Geschäftsführer einer GmbH kann auch zur Antragstellung verpflichtet und damit Täter einer Insolvenzverschleppung sein (vgl. § 15a Abs. 4 InsO), wenn ein neuer (Schein-)Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen wurde.
Der Angeklagte, der unter der Firma der GmbH noch im Jahr 2021 Scheinrechnungen in den Umlauf brachte, blieb als faktischer Geschäftsführer auch nach dem Zeitpunkt der Eintragung des neuen (Schein-)Geschäftsführers in das Handelsregister zur Antragstellung verpflichtet. Die Pflicht erlischt naheliegender Weise etwa durch Abweisung eines Fremdantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse.