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AGB | Vertraglicher Geschäftsverkehr zwischen Genossen und ihrer Genossenschaftsbank
Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf vertraglicher Grundlage, spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhältnisses ab, sodass rein schuldrechtliche Beziehungen bestehen und das Mitglied der Genossenschaft insoweit wie ein außenstehender Dritter gegenübertritt. Verwendet eine Genossenschaftsbank im Verhältnis zu ihren Mitgliedern Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), gilt nicht die Bereichsausnahme für das Gesellschaftsrecht (§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB).
Die streitbefangene Kündigungsklausel der Bank-AGB hält nach Ansicht des Gerichts der Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 BGB) stand. Insbesondere lasse sich eine nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB relevante Abweichung vom gesetzlichen Leitbild nicht mit einem Verweis auf die Satzung der Bank und das Genossenschaftsgesetz begründen. Die Satzung ...