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Firma | Keine Unterscheidungskraft durch Rechtsformzusätze
Bei gleichlautendem Firmenbeginn mit zwei Buchstaben und jeweils nachfolgenden Begriffen, die phonetisch und inhaltlich nah beieinander liegen (hier: Invest und Investment), kommt dem Rechtsformzusatz keine ausreichende Unterscheidungskraft zu. Dies gilt gerade auch bei den Zusätzen GmbH und UG.
Das Gericht hat die Eintragung wegen einer möglichen Verwechslung abgelehnt, da die Begriffe bei flüchtiger Betrachtung kaum zu unterscheiden seien. Daran änderten auch die Rechtsformsätze „UG“ und „GmbH“ nichts, denn gerade insoweit könnte man annehmen, dass die GmbH, was gesetzlich möglich wäre, aus der UG erwachsen sei.