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Insolvenzverfahren | Glaubhaftmachung von Insolvenzgründen
Sozialversicherungsträger haben das Vorliegen eines Insolvenzgrundes in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie andere Gläubiger auch. Die Strafbarkeit der Nichtabführung von Beiträgen ist einer von mehreren Umständen, der bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigten ist. Sie bildet allein jedoch keinen Anlass, den Grundsatz der freien Beweiswürdigung teilweise außer Kraft zu setzen.
Bei einem laufenden Geschäftsbetrieb ist nach Ansicht des Gerichts zur Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit i. d. R. ein Vollstreckungsversuch vor Ort zu unternehmen oder zu veranlassen. Dessen Fruchtlosigkeit sei glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung einer fruchtlosen Kontopfändung und der Vortrag, auch bei anderen Sozialversicherungsträgern bestünd...