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Hybride und virtuelle Kammerversammlungen, Wegfall der doppelten Kammermitgliedschaft sowie andere Änderungen im Berufsrecht der Steuerberater
I. Einführung
Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gilt die Besonderheit, dass sie nicht nur über ein sehr differenziertes Berufsrecht mit der BRAO, dem StBerG und der WPO verfügen, sondern dass auch die Berufsaufsicht weitgehend in die Hände des Berufsstandes selbst gelegt worden ist. Gemäß § 81 StBerG hat der Vorstand der Steuerberaterkammer das Recht, das Verhalten eines Mitglieds der Steuerberaterkammer zu rügen. Die Ahndung von Pflichtverletzungen ist im Einzelnen in §§ 89 ff. StBerG geregelt. Zudem ist gem. §§ 95 ff. StBerG eine eigene Berufsgerichtsbarkeit eingerichtet. Als berufsgerichtliche Maßnahmen kommen gem. § 90 Abs. 1 StBerG eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße bis zu 50.000,00 €, ein Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren und die Ausschließung aus dem Beruf in Betracht, wobei gem. § 90 Abs. 3 StBerG die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße nebeneinander verhängt werden können. Steuerstraftaten durch Steuerberater erfordern regelmäßig eine berufsgerichtliche Ahndung (so LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom - 18 StL 4/23, rkr., DStRE 2024 S. 1269 ff.).