Der eine zu früh, der andere zu spät
Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an
Schon als Kind wird man gern von seinen Eltern ermahnt, nicht zu spät zu kommen. Zum einen gilt das Zuspätkommen als unhöflich. Zum anderen führt es in der Regel dazu, etwas zu verpassen – und sei es nur den Bus. Kommt man hingegen viel zu früh, kann das bisweilen zwar auch als unhöflich gelten, auf jeden Fall aber entstehen Wartezeiten. Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es also an – auch im Steuerrecht. Den richtigen „steuerlichen“ Zeitpunkt verpasst hatten die Kläger vor den Finanzgerichten Düsseldorf und Köln; der eine war zu früh, der andere zu spät. „Zu früh“ waren die Kläger im Sachverhalt des FG Düsseldorf, die in ihrer Einkommensteuererklärung 2022 freiwillig geleistete Vorauszahlungen als Handwerkerleistungen geltend machten, obwohl die beauftragten Arbeiten erst im Folgejahr 2023 durchgeführt wurden. So geht das nicht, entschieden die Düsseldorfer Richter. Zwar seien Konstellationen denkbar, in denen Voraus- bzw. Anzahlungen vor Leistungserbringung im Veranlagungszeitraum der Zahlung anerkannt werden können. Eine Anzahlung ohne jegliche Aufforderung des Leistungserbringers, mithin letztlich „ins Blaue hinein“ sei aber weder als marktüblich noch als sonst sachlich begründet anzusehen und könne daher nicht berücksichtigt werden. Wenke erläutert auf die Argumentation des Finanzgerichts.
„Zu spät“ war der Kläger im Sachverhalt des FG Köln. Er hatte die Abgabefrist für nicht beratene Steuerpflichtige versäumt, weshalb das Finanzamt die streitige Umsatzsteuer auf Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen festsetzte. Der Kläger beauftrage daraufhin eine Steuerberatungsgesellschaft, die in seinem Namen Einspruch gegen den Schätzungsbescheid einlegte und diesen damit begründete, zur Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung beauftragt worden zu sein und dass die Frist in beratenen Fällen für das Streitjahr noch nicht abgelaufen sei. Deshalb sei der Schätzungsbescheid aufzuheben und Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Ohne Erfolg. Die nachträgliche Beauftragung führte nach Auffassung des FG Köln nicht zur Rechtswidrigkeit oder gar zur Aufhebung des Schätzungsbescheids. Weshalb das so ist, legt Bender auf dar.
Der genau richtige Zeitpunkt, um die Funktionsfähigkeit der Heizung zu überprüfen, ist für alle, die im Winter nicht frieren wollen, der Herbstanfang – also vor der Heizperiode. Nach einer vollständigen Heizperiode verpflichtet hingegen das Gebäudeenergiegesetz Eigentümer „alter“ Heizungsanlagen zur Prüfung und Optimierung ihrer bestehenden Anlage, wenn diese in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen betrieben wird. Auch auf Wärmepumpen, die nach Ablauf des eingebaut oder aufgestellt wurden/werden, beziehen sich die Pflichten. Das stellt, so Fraatz-Rosenfeld auf , Gebäudeeigentümer eines größeren Gebäudebestands vor erhebliche Aufgaben.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 2737
KAAAJ-76294