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NWB Nr. 40 vom Seite 2758

Zur Schätzungsbefugnis bei nach Aktenlage nicht steuerlich beratenen Steuerpflichtigen

Zugleich Anmerkung zum

Pascal Bender

[i]von Wedelstädt, Schätzung, infoCenter, NWB TAAAB-04869 In der Praxis wird in Schätzungsfällen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung im nachgelagerten Einspruchsverfahren häufig auch die Aussetzung der Vollziehung des Schätzungsbescheids beantragt (vgl. § 361 Abs. 2 Satz 2 AO). Das FG Köln musste sich in diesem Kontext jüngst damit auseinandersetzen, ob eine nachträgliche Beauftragung eines Steuerberaters genügt, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Schätzungsbescheids die Steuererklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige noch nicht abgelaufen ist (Beschluss v. - 6 V 538/24, NWB WAAAJ-74336). Weshalb ein Aussetzungsantrag nicht allein auf die nachträgliche Beauftragung eines Steuerberaters gestützt werden kann und der Ablehnungsbeschluss durch das FG Köln deshalb konsequent ist, wird im Folgenden besprochen.

I. Hintergrund

1. Abgabepflichten und -fristen

[i]Erklärungspflichten nach § 149 AO§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit den Einzelsteuergesetzen regelt die Abgabepflicht von Steuererklärungen. Dies betrifft u. a. die Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 EStG; § 56 EStDV), die Körperschaftsteuererklärung (§ 31 Abs. 1 und 1a KStG; § 25 Abs. 3 EStG), die Gewerbesteuer- und Gewerbesteuermessbetragserklärung (§ 14a GewStG; § 25 GewStDV) und die Umsatzsteuerjahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG).

Die gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer...

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