1. Gemäß § 162 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzverwaltung insbesondere dann zu schätzen, wenn der Stpfl. über
seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt
verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Insbesondere liegt ein Fall der möglichen Schätzung vor,
wenn der Stpfl. trotz Verpflichtung gem. § 18 Abs. 3 S. 1 UStG keine Steuererklärung abgibt.
2. Die nach Ablauf der regulären Steuererklärungspflicht erfolgte Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der Erstellung
der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 führt nicht dazu, dass der Schätzungsbescheid rechtswidrig würde oder gar aufzuheben
wäre.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGK:2024:0605.6V538.24.00
Fundstelle(n): UStB 2024 S. 263 Nr. 9 UStB 2024 S. 263 Nr. 9 WAAAJ-74336
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