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NWB Nr. 40 vom Seite 2793

Pflicht zur Prüfung und Optimierung von Heizungsanlagen nach dem GEG

Wärmepumpen und Heizungsanlagen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen sind regelmäßig zu kontrollieren

Dr. Thomas Fraatz-Rosenfeld

Nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) können „alte“ Heizungsanlagen theoretisch bis zum Jahr 2044 weiterbetrieben werden. Das GEG verpflichtet Eigentümer aber zur Prüfung und Optimierung ihrer bestehenden Anlage, wenn diese in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben wird (§§ 60b, 60c GEG). Auch auf Wärmepumpen, die nach Ablauf des eingebaut oder aufgestellt wurden/werden, beziehen sich die Pflichten (§ 60a GEG). Der Beitrag gibt einen Überblick über die rechtliche Lage.

I. Senkung des Energieverbrauchs in Gebäuden als Beitrag zum Klimaschutz

[i]Verfolgung ehrgeiziger KlimaschutzzieleDie Bundesrepublik Deutschland hat sich mit dem Klimaschutzgesetz (KSG) zur Einhaltung der europäischen sowie der nationalen Klimaschutzziele verpflichtet. Vorgesehen ist zunächst die Reduzierung der (gesamten) Treibhausgasemissionen um mindestens 65 % bis zum Jahr 2030 und um 88 % bis zum Jahr 2045 (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KSG). In der Anlage 3 zum KSG werden die Minderungsziele für die einzelnen Sektoren bestimmt. Die Jahresemissionsmengen für Gebäude sollen danach von 118 Mio. Tonnen CO 2-Äquivalent auf 67 Mio. Tonnen gesenkt werden. Der Beitrag des Energieverbrauchs für Gebäude liegt bei... /

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