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Zur Schätzungsbefugnis bei nach Aktenlage nicht steuerlich beratenen Steuerpflichtigen
Das FG Köln musste sich mit Beschluss v. - 6 V 538/24 ( NWB WAAAJ-74336) damit auseinandersetzen, ob die nachträgliche Beauftragung eines Steuerberaters genügt, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, wenn im Zeitpunkt des Erlasses des Schätzungsbescheids die Steuererklärungsfrist für beratene Steuerpflichtige noch nicht abgelaufen ist. Dies ist konsequenterweise jedoch verneint worden.
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I. Sachverhalt und Problemstellung
Im Streitfall [i]Nach Aktenlage steuerlich nicht beratenwar ein gewerblich tätiger Steuerpflichtiger nach Aktenlage steuerlich nicht beraten. Da der Steuerpflichtige der Abgabeverpflichtung für die Umsatzsteuererklärung 2022 nicht nachgekommen ist, hat das Finanzamt nach Verstreichen der Regelabgabefrist nach § 149 Abs. 2 AO einen Schätzungsbescheid erlassen. Gegen den Schätzungsbescheid hat eine Steuerberatungsgesellschaft Einspruch eingelegt und Aussetzung der Vollziehung beantragt. Die Steuerberatungsgesellschaft hatte zwar bereits für das 1. bis 4. Quartal 2022 Voranmeldungen abgegeben, [i]Erlass eines Schätzungsbescheids vor Ablauf der Abgabefrist für beratene Stpfl.jedoch wurde sie nicht vor Ablauf der Regelabgabefrist mit der Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung 2022 beauftragt. Zur Begründung des Einspruc...