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Anwendung der Zinsschranke für Überschusseinkünfte im Körperschaftsteuerregime
Durch die Zinsschranke sollen Gewinnverlagerungen verhindert werden. Mit unionsrechtlichen Vorgaben zur Zinsschranke gelten national die entsprechenden Regelungen neben der harmonisierten Körperschaftsteuer auch für die Einkommensteuer, sofern eine entsprechende Einkunftsart mit der Begründung eines Betriebs im Sinne der Zinsschranke gegeben ist oder ein solcher durch § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG fingiert wird. Die Neufassung von § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG bezweckt die Anpassung an eine weitere unionsrechtliche Vorgabe und hat neben der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Zinsschranke auch die Fiktion eines Betriebs im Sinne der Zinsschranke ausgeweitet.
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I. Änderung des Anwendungsbereichs der Zinsschranke durch die Neufassung des § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG
Nach Einführung von § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG im Jahr 2007 erfolgte binnen kurzer Zeit eine Verdichtung des Anwendungsbereichs aufgrund von fingierten gewerblichen Einkünften im Rahmen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Anschließend war der Anwendungsbereich von § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG a. F. sehr gering.
Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde § 8a Abs. 1 Satz 4 KStG erstmals neu gefasst. Durch diese Änderung erfolgte für den Anwendungsbereich der Zinsschranke eine Aus...