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IWB Nr. 18 vom Seite 713

„Guaranteed payments“

Prof. Dr. Dietmar Gosch

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 720Der BFH hatte bislang zweifach Gelegenheit, sich zur Vergütung international tätiger Anwaltssozietäten in Gestalt sog. guaranteed payments zu äußern, zum einen im Urteil v.  - I R 50/14, NWB QAAAF-72299, damals noch zur früheren Abkommenslage gem. Art. 14 Abs. 1 DBA USA 1989 a. F., zum anderen erst kürzlich im Urteil v.  - I R 42/20, NWB WAAAJ-66210 zum DBA USA 2009 n. F. Beide Male hat er einen deutschen Besteuerungszugriff abgelehnt. Auch die letztere Entscheidung erschöpft das Thema indessen nicht, weil innerstaatliche „Gegenvorschriften“ noch nicht anwendbar waren und deswegen unbeachtet blieben: die „Treaty Overrides“ in § 50d Abs. 9 Satz 4 und 1 EStG.

I. Ausgangslage

[i]Besteuerung solcher Vorauszahlungen (auch) in Deutschland?Sogenannte guaranteed payments gehören zu den geläufigen Vergütungen international tätiger Anwaltssozietäten in Gestalt von Limited Liability Partnerships (LLP). In Deutschland ansässige Partner der LLP unterfallen mit „ihren“ guaranteed payments in den USA einer Besteuerung, die in ihrem Umfang davon abhängt, inwieweit die Tätigkeit der Partner für die LLP tatsächlich in den USA ausgeübt wird. Wie sind, so fragt sich, die guaranteed payments der deutschen Partner aber in Deutschland zu besteuern?

Nach Art. 7 Abs. 7 DBA USA gilt für Einkünfte aus der Ausübung einer freiberu...

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