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Anwendungsfragen zum finalen Erlass zum Steueroasen-Abwehrgesetz
Spätestens mit Aufnahme Russlands auf die „EU-Blacklist“ im Februar 2023 und der Anpassung der StAbwV infolgedessen Ende 2023, ist das Steueroasen-Abwehrgesetz (StAbwG) vermehrt in den Fokus der Unternehmens- und Beratungspraxis geraten. Der Beitrag liefert einen Überblick über das finale Anwendungsschreiben zum Steueroasen-Abwehrgesetz (, NWB IAAAJ-68857).
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I. Was ist eigentlich ein „Geschäftsvorgang“?
Der Einstieg in die materiellen Abwehrmaßnahmen der §§ 8–11 StAbwG und der erweiterten Mitwirkungspflichten in § 12 StAbwG führt über § 7 StAbwG, der den „Geschäftsvorgang“ legal definiert. Unterfälle hiervon sind die Geschäftsbeziehung und das Beteiligungsverhältnis. Weist ein solcher Geschäftsvorgang einen „Bezug“ zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet auf, ist potenziell ein Anwendungsfall des Gesetzes gegeben.
Die Verwaltung legt den „Bezug“ sachgerecht aus und legt fest, dass jeder Geschäftsvorgang isoliert auf einen möglichen Bezug hin zu überprüfen ist. Selbst wenn es weitere Beziehungen gibt, die einen wirtschaftlichen Bezug zu einem Geschäftsvorgang im Sinne des Gesetzes aufweisen, werden diese nicht etwa „infiziert“.