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Beruf | Keine Teilbarkeit der Entbindung von der Schweigepflicht
Die Entbindung eines Berufsgeheimnisträgers von der Schweigepflicht ist unteilbar. Der Hauptberufsträger und seine mitwirkenden Personen können nur gemeinsam entbunden oder nicht entbunden werden.
Erstreckt sich das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a Abs. 1 Satz 1 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen) auch auf Personen, die mit dem Berufsgeheimnisträger im Rahmen der gemeinschaftlichen Berufsausübung an dessen beruflicher Tätigkeit mitwirken (hier: Steuerberater in einer Steuerberater- und Rechtsanwalts-GmbH), bedeutet dies nach Ansicht des Gerichts zugleich, dass die Entbindung des Berufsgeheimnisträgers von der Schweigepflicht auch für diese weiteren Personen wirkt, was im Streitfall auch der Entbindungserklärung des Angeklagten entsprochen haben dürfte.