Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen [1]
(1) 1Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,
einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. 2Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.
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SAAAE-74938
1Anm. d. Red.: § 53a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2363) mit Wirkung v. .