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Insolvenzschutz und Verjährung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung
Ist über das Vermögen des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden und werden deshalb Ansprüche der Betriebsrentenbezieher (Versorgungsempfänger) aus einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers nicht erfüllt, haben die Versorgungsempfänger gegen den Träger der Insolvenzsicherung – den Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) – einen Anspruch in Höhe der Leistung, die der Arbeitgeber aufgrund der Versorgungszusage zu erbringen hätte, wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Betriebsrentengesetz – BetrAVG). Das ) hat sich mit der Frage befasst, in welcher Zeit die Ansprüche der Versorgungsempfänger, die auf den PSVaG übergehen, verjähren.
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Schutz gesetzlich unverfallbarer Anwartschaften durch den PSVaG
[i]PSVaG gewährleistet die bAV für den Fall einer Insolvenz des AGDie beste bAV ist wertlos, wenn sie der Arbeitnehmer aufgrund der Insolvenz des Arbeitgebers nicht (mehr) erhält. Die Lösung ist hier der PSVaG als Träger der Insolvenzsicherung (§ 7 BetrAVG). Melde- und beitragspflichtige Mitglieder sind die Arbeitgeber, die insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durchführe...