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Steuerliche Problemfelder und Gestaltungsmöglichkeiten bei atypisch stillen Gesellschaften (Teil 3)
In der Praxis kann sich aus den unterschiedlichsten Gründen das Bedürfnis ergeben, eine atypisch stille Gesellschaft zu beenden. Die Beendigung kann sowohl durch einen steuerneutralen als auch durch einen steuerwirksamen Vorgang erfolgen.
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Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft
[i]AuflösungsgründeDie atypisch stille Gesellschaft wird durch einen Auflösungsgrund, wie z. B. die Kündigung oder Zeitablauf, beendet. Die Beendigung der atypisch stillen Gesellschaft erfolgt steuerlich grundsätzlich durch einen steuerwirksamen Vorgang i. S. des § 16 EStG, der durch den Freibetrag des § 16 Abs. 4 EStG und die tarifliche Vorschrift des § 34 EStG begünstigt ist. Eine steuerwirksame Beendigung ist z. B. sinnvoll, wenn der entstehende Veräußerungsgewinn
mit bestehenden Verlusten verrechnet werden kann oder
vor dem Hintergrund der ermäßigten Besteuerung genutzt wird, um Abschreibungsvolumen zu generieren.
Steuerwirksame Beendigung
[i]Anpassung des Gesellschaftsvertrags kann zur Betriebsaufgabe führenEin besonderes Augenmerk sollte auf Modifikationen des Gesellschaftsvertrags sowie auf Änderungen der Geschäftsführungsbefugnis liegen. Verliert der stille Gesellschafter beispielsweise infolge einer Anpassung des Gesellschaftsvertrags seine Ste...