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HR | Eintragung des Ausscheidens eines Kommanditisten
Das Ausscheiden eines Kommanditisten ist durch alle Gesellschafter der KG anzumelden, wobei die Anmeldung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 HGB durch eine auch nur vorläufige gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann. Wird eine solche Entscheidung aufgehoben, rechtfertigt dies allein keine Löschung der Eintragung.
Das Registergericht ist auch beim Vorliegen einer nur vorläufig vollstreckbaren Entscheidung zur Eintragung verpflichtet. Wird eine Entscheidung des Prozessgerichts, aufgrund derer die Eintragung im Handelsregister erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies auf Antrag eines Beteiligten in das Handelsregister einzutragen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 HGB). Eine Löschung – wie sie vorliegend von einem Gesellschafter begehrt wird – erfolgt hingegen nur unter den Voraussetzungen des § 395 FamFG. Hiernach kann das Registergericht eine Eintragung lösc...