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AGB | Einbeziehung von AGB im unternehmerischen Verkehr
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können im Verhältnis zu einem Unternehmen auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wenn der Verwender diese zwar in seinem schriftlichen Angebotsschreiben nicht wiedergegeben oder diesem beigefügt hat, aber das Angebotsschreiben einen deutlichen Hinweis auf deren Geltung und die Adresse im Internet, unter der die AGB abrufbar sind, enthalten hat.
Im Streitfall, in dem es um die wirksame Einbeziehung einer Gerichtsstandklausel durch AGB ging, hätte von der klagenden Unternehmerin im Rahmen ihrer kaufmännischen Sorgfaltspflicht ohne Weiteres erwartet werden können, dass sie die AGB unter der im Angebotsschreiben angegebenen Internetadresse abruft oder ggf. die Übermittlung der AGB verlangt. Da nicht vorgetragen wurde, dass ein Abruf ni...