Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anfechtung | Beginn der Verjährungsfrist bei Unkenntnis des Insolvenzverwalters
Allein die Pflicht des Insolvenzverwalters, nach Insolvenzeröffnung insbesondere auch Anfechtungsansprüche zu ermitteln, bedeutet nicht zugleich eine grob fahrlässige Unkenntnis von Anfechtungsansprüchen (i. S. der Verjährungsvorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB), die sich bei einer sofortigen Aufnahme der Ermittlungen hätten erkennen lassen. Es ist vielmehr zwischen der Verletzung einer Ermittlungspflicht und dem Grad des Verschuldens zu unterscheiden.
Hier kann der Schluss auf die grob fahrlässige Unkenntnis von den sechs streitgegenständlichen Rückgewähransprüchen (vgl. § 143 Abs. 1 InsO) nicht auf eine fehlende Auswertung der Kontoauszüge der Schuldnerin aus dem Jahr 2016 gestützt werden. Auch wenn die Auswertung ergeben hätte, dass es ab dem eine Vielzahl von Drittschuldnerzah...