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Vorsicht bei Mandatskündigungen im Kontext der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen
Ein Steuerberater kann unter den Voraussetzungen des § 627 BGB ein Mandatsverhältnis jederzeit kündigen. Liegt kein wichtiger Kündigungsgrund vor, steht die Kündigung allerdings unter der Einschränkung, dass sich der Mandant die Dienste anderweit beschaffen kann. Vor Ablauf wichtiger Fristen oder in einer kritischen Phase der Mandatsbearbeitung sollte ein Mandat daher nicht gekündigt werden. Zudem schuldet der Steuerberater trotz Kündigung noch die Vornahme von nicht aufschiebbaren Handlungen im Interesse des Mandanten. Insbesondere bei den Schlussabrechnungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen ist besondere Vorsicht und Sorgfalt geboten, um unerwünschte rechtliche, ggf. auch straf- und berufsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Der Autor führt zunächst allgemein zu den Rechten und Pflichten des Steuerberaters bei einer Mandatskündigung aus. Liegen die Voraussetzungen des § 627 BGB vor, darf ein Mandatsverhältnis auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes (vgl. § 626 BGB) ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung allerdings zur „Unzeit“, kann dies Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater begründen (§ 627 Abs. 2 BGB). Auch ist der Steuerberater trotz Kü...