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Notwendige Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Der Gesetzgeber normiert durch die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG die steuerliche Abzugsfähigkeit von notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Die Abfragen zu den Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung werden ab dem Veranlagungszeitraum 2023 auf die „Anlage N-Doppelte Haushaltsführung“ ausgelagert.
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Prüfung dem Grunde nach
[i]Schmidt, Doppelte Haushaltsführung, Grundlagen, NWB IAAAE-70154 Zunächst ist festzustellen, ob eine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach vorliegt. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Kumuliert müssen demnach folgende Voraussetzungen vorliegen:
Eigener Hausstand am Lebensmittelpunkt außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte.
Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte.
Berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung.
Prüfung der Höhe nach
[i]Abzugsfähige Kosten im Rahmen der doppelten HaushaltsführungIn einem zweiten Schritt ist zu prüfen, in welcher Höhe die entstandenen Aufwendungen steuerlich abziehbar sind. Dabei schränkt der G...