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Innenleistungen zwischen Organkreisbeteiligten bleiben umsatzsteuerlich nicht steuerbar
Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des [V R 40/19], BStBl 2023 II S. 530) hat der EuGH in der Rs. „Finanzamt T“ mit Urteil v. - C-184/23 (NWB DAAAJ-70949) entschieden, dass Innenleistungen im Rahmen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG bzw. im Rahmen einer Mehrwertsteuergruppe i. S. des Art. 11 MwStSystRL stets nicht steuerbar sind. Zweifel waren hieran aufgekommen, nachdem der EuGH in einer vorhergehenden Entscheidung den Eindruck erweckt hatte, dass derartige Innenleistungen steuerbar sein könnten (vgl. Urteil v. - C-141/20 „Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie“, NWB IAAAJ-27906).
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Bisher geltende Rechtsauffassung wird bestätigt
[i]Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096 Der V. Senat des BFH tendierte in dem Vorabentscheidungsersuchen – entgegen der bisherigen gefestigten BFH-Rechtsprechung – dazu, dass Innenleistungen im Organkreis steuerbar sein könnten, jedenfalls dann, wenn diese zu Steuerverlusten führen. Das Abstellen auf die Gefahr von Steuerverlusten resultiert aus den Ausführungen des EuGH in seinem Urteil v. - C-269/20 „Finanzamt T“ (NWB PAAAJ-27892). [i]Vorabentscheidungsersuchen BFH: (Partielle) Steuerbarkeit bei Gefahr von Steuerverlusten?Dem ist der EuGH nunmehr entgegengetreten und hat klargestellt, dass Leistungen zwisch...