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NWB Nr. 35 vom Seite 2438

Vorsicht bei Mandatskündigungen im Kontext der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen

Wer ein Mandatsverhältnis kündigen will, sollte dies deutlich vor dem 30.9.2024 tun

Stefan Ruppert

Ein Steuerberater kann unter den Voraussetzungen des § 627 BGB ein Mandatsverhältnis jederzeit kündigen. Liegt kein wichtiger Kündigungsgrund vor, steht die Kündigung allerdings unter der Einschränkung, dass sich der Mandant die Dienste anderweit beschaffen kann. Vor Ablauf wichtiger Fristen oder in einer kritischen Phase der Mandatsbearbeitung sollte ein Mandat daher nicht gekündigt werden. Zudem schuldet der Steuerberater trotz Kündigung noch die Vornahme von nicht aufschiebbaren Handlungen im Interesse des Mandanten. Was dies im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen bedeutet, die Steuerberater als prüfende Dritte für Mandanten in der Folge der Gewährung staatlicher Corona-Wirtschaftshilfen vornehmen, soll im Folgenden dargestellt werden.

I. Rechtliche Grundlagen zur Mandatskündigung durch den Steuerberater

1. Recht zur (fristlosen) Kündigung

[i]Eine fristlose Kündigung ist grds. auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes möglichJeder Steuerberater hat grds. das Recht, ein Mandat zu kündigen. Dieses Recht ergibt sich aus dem allgemeinen Vertragsrecht, insbesondere aus den §§ 621 ff. BGB, die das Dienstvertragsrecht regeln. Für Steuerberater ist vor allen Dingen § 627 BGB von Bedeutung, der eine fristlose Kündigun...

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