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NWB Nr. 33 vom Seite 2229

Insolvenzrechtliche Relevanz des neuen Personengesellschaftsrechts

Dr. Jörg Schädlich

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2276Die Personengesellschaft ist insolvenzfähig. Die Insolvenz eines Gesellschafters oder mehrerer Gesellschafter einer Personengesellschaft kann – abhängig von der Rechtsform der Gesellschaft, der Anzahl der insolventen und nicht insolventen Gesellschafter sowie der im Gesellschaftsvertrag möglicherweise abweichend vom Gesetz getroffenen Regelungen – zur Auflösung der Gesellschaft, zum Ausscheiden des insolventen Gesellschafters und zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft führen. Mit Wirkung zum ist das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) v.  (BGBl 2021 I S. 3436) in Kraft getreten. Die Reform umfasst auch einige insolvenzrechtlich relevante Regelungen.

Insolvenzfähigkeit der Personenhandelsgesellschaften

Die Personengesellschaft bleibt mit der Aufgabe des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG seit dem als „rechtsfähige Personengesellschaft“ (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO n. F.) insolvenzfähig und wird mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen aufgelöst (§ 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB n. F.; § 138 Abs. 1 Nr. 2 HGB n. F.).

Folgen der Gesellschafterinsolvenz für die Personengesellschaft

[i]MoPeG verändert die Rechtslage bei der GbRUnterschiedliche Auswirkungen auf den Bestand der ...

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