Betriebliche
Erbschaftsteuer: Steuerverwaltung gibt Erlasse zum 90 %-Einstiegstest
heraus
Christian Saecker
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite
▪▪▪Nachdem der (BStBl 2024 II S. 566) der gesetzlichen Regelung des
90 %-Einstiegstests für betriebliche Übertragungsfälle durch sachgerechte
Auslegung die Schärfe nahm, hat sich nunmehr auch die Steuerverwaltung mit
gleich lautenden Ländererlassen v. (BStBl 2024 I S. 1081) ähnlich
positioniert. Damit ist eine der ganz großen Schräglagen des
Erbschaftsteuerrechts größtenteils beseitigt.
.
I.
[i]BFH, Urteil v. 13.9.2023 - II R 49/21,
NWB EAAAJ-54954Mit Urteil v.
kam der BFH zu dem Ergebnis, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG dahingehend
teleologisch auszulegen sei, dass bei Handelsunternehmen, deren
begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5
ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dient,
für den dort verankerten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten
Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen seien. Bisher durften die
Schulden – nach dem strengen Wortlaut der gesetzlichen Norm – nicht
berücksichtigt werden.
II. Reaktion der Steuerverwaltung: gleich lautende
Ländererlasse v.
Erfreulich ist, dass die Verwaltung zügig und überschaubar das
BStBl 2024 I S. 1081
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