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Körperschaftsteuer | Betrieb gewerblicher Art bei einem Kurort
Ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) i. S. von § 4 Abs. 1 KStG setzt voraus, dass eine Einnahmeerzielungsabsicht besteht. Die Einnahmeerzielungsabsicht kann bei einem Park eines Kurorts fehlen, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, ohne dass die Entrichtung eines Eintrittsgelds kontrolliert wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Park Merkmale aufweist, die auf eine ganz überwiegende Nutzung gerade durch kurabgabenpflichtige Personen hinweisen.S. 734
[i]Kläger war staatlich anerkannter LuftkurortDie Klägerin war eine Gemeinde, die einen staatlich anerkannten Luftkurort betrieb. Sie unterhielt einen Eigenbetrieb unter der Bezeichnung „Luftkurort-Touristik“ und ordnete dem Eigenbetrieb verschiedene Tätigkeiten zu, z. B. Parkflächen, Einnahmen aus der Zimmervermittlung, Einnahmen aus der Vermietung einer Freilichtbühne. Hieraus ergab sich ein neg...