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Einkommensteuer | Gewinnerzielungsabsicht einer nebenberuflich tätigen Anwältin
Die Gewinnerzielungsabsicht einer nebenberuflich tätigen Anwältin ist nicht unwiderlegbar zu vermuten. Das Finanzamt kann daher den Steuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO versehen, wenn es die Art und Weise der Betriebsführung der nebenberuflich geführten Kanzlei für unklar hält.
[i]Dauer und Umfang der Verlusterzielung sowie Reaktion des SteuerpflichtigenNach dem BFH sind Dauer und Umfang der Verlusterzielung sowie die Reaktion des Steuerpflichtigen auf die erzielten Verluste wesentliche Kriterien für die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht. Bei Verlusten ist es daher gerechtfertigt, dass das Finanzamt den Beurteilungszeitraum mithilfe eines Vorläufigkeitsvermerks ausdehnt, weil es die vorstehend genannten Kriterien abschließend prüfen will.
Die Anwältin war hauptberuflich als Syndikusanwältin für ihren Arbeitgeber tätig und bet...