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BFH-Vorlagen an den EuGH in Sachen Beherbergungsumsätze – kippt das nächste Aufteilungsgebot?
Anmerkungen zu den BFH-Beschlüssen vom 10.1.2024
Nachdem der EuGH und nachfolgend der BFH das Aufteilungsgebot in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG bei einer einheitlichen Leistung bestehend aus der Überlassung eines Grundstücks und (Mit-)Überlassung von Betriebsvorrichtungen jüngst gekippt haben, gerät das nächste Aufteilungsgebot ins Wanken. Der XI. Senat des BFH legt dem EuGH nämlich die Frage vor, ob das nationale Aufteilungsgebot in § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG bezüglich Beherbergungsleistungen und anderen nicht unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen noch dem Unionsrecht entspricht. Der hierzu bereits lange bestehende Streitstand soll zunächst aufgearbeitet werden, um schließlich die jüngsten Beschlüsse zu besprechen.
BFH, Beschlüsse v. - XI R 11/23 (XI R 34/20) NWB HAAAJ-68707, XI R 13/23 (XI R 7/21), NWB RAAAJ-68708, und XI R 14/23 (XI R 22/21), NWB BAAAJ-68709
Was ist der gesetzliche Hintergrund der Diskussion?
Worum geht es dabei im Kern?
Welche Auffassung vertritt der XI. Senat in seinen Vorlagebeschlüssen?
I. Einführung und Überblick: Der ermäßigte Steuersatz für Beherbergungsumsätze
[i]Mann, Vorabentscheidungsersuchen zur ermäßigten Besteuerung von Beherbergungsumsätzen, USt direkt digital 13/2024 S. 2, NWB TAAAJ-69552 Mann, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rz. 1, NWB TAAAB-75333 Einzug in das deutsche Umsatzsteuergesetz fand die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG durch Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG unterliegt seit dem die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Steuersatz i. H. von zurzeit 7 %. Die Steuersatzermäßigung umfasst dabei sowohl die Beherbergungsumsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch die Beherbergungsumsätze durch Betreiber von Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen.