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Vorabentscheidungsersuchen zur ermäßigten Besteuerung von Beherbergungsumsätzen
, und
Als der Gesetzgeber § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG einführte und damit die Umsatzsteuer für Beherbergungen ermäßigte, wurde aus fiskalischen Gründen die Ermäßigung eingeschränkt. Seitdem unterliegen zwar die Umsätze von Hotels und Pensionen dem Steuersatz von 7 %. Beschränkt ist dies jedoch auf die unmittelbar mit der Beherbergung im Zusammenhang stehenden Leistungen. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um Nebenleistungen handelt. Zu Beginn war u. a. allen klar, dass das Frühstück zwar vielleicht Nebenleistung sein kann, allerdings die Besteuerung weiterhin mit 19 % erfolgen kann. In dem hat die Finanzverwaltung zu diesem sog. Aufteilungsgebot ausführlich Stellung genommen. Danach kamen durch die Kreativität auch der Finanzverwaltung auch noch die Parkplätze hinzu. In seinem hat der BFH dies grundsätzlich als europarechtskonform angesehen. Erhebliche Zweifel sind spätestens mit der Entscheidung des , Stadium Amsterdam, aufgekommen, ob die Regelung wirklich im Einklang mit der MwStSystRL steht. In drei Verfahren hat der BFH nunmehr (endlich) die mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG verbundenen europarechtlichen Fragen v...