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Entsprechende Anwendung von § 8d KStG im Gewerbesteuerrecht
Anmerkungen zum ,F
Die Regelungen des § 8c KStG zum Untergang der nicht genutzten Verluste einer Körperschaft bei schädlichem Beteiligungserwerb und des § 8d KStG zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag gelten über die in § 10a GewStG festgelegten Verweisungen auch für die Gewerbesteuer. In einer bemerkenswerten Entscheidung vom hat das FG Düsseldorf allerdings nunmehr die Reichweite der darin angeordneten entsprechenden Anwendung der körperschaftsteuerlichen Normen auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge eingeschränkt. Demnach ist die Rückausnahme des § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG bei Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft im Gewerbesteuerrecht nicht anwendbar.
,F, NWB AAAAJ-67626
Welche Bedeutung hat das ,F für die steuerliche Beratungspraxis?
Inwiefern gelten für die Behandlung fortführungsgebundener Verlustvorträge i. S. des § 8d KStG im Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerrecht die gleichen Kriterien?
Welcher in § 8d KStG geregelte Ausnahmefall ist nach dem FG Düsseldorf im Gewerbesteuerrecht aufgrund einer einschränkenden Gesetzesauslegung nicht anzuwenden?
I. Hintergründe der gesetzlichen Regelung
1. Untergang nicht genutzter Verluste bei schädlichem Beteiligungserwerb (§ 8c KStG)
[i]Hackemann, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, 5. Aufl. 2021, § 8d, NWB TAAAH-79910 Nach der im Jahre 2007 eingeführten Regelung des § 8c KStG führt die Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Körperschaft innerhalb von fünf Jahren zu einem vollständigen Verlustuntergang. Werden innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (sog. schädlicher Beteiligungserwerb), sind die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) demnach vollständig nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG). Im Gegensatz zur früheren Mantelkaufregelung des § 8 Abs. 4 KStG a. F. wird damit für den Verlustwegfall nicht mehr auf das frühere, streitanfällige Kriterium der „Zuführung überwiegend neuen Betriebsvermögens“ abgestellt.