Reform Radar - Mittwoch, 18.12.2024

Steuerfortentwicklungsgesetz (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024)

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Aktueller Stand:

  • : Beratung Bundesrat (geplant)

  • : 2./3. Lesung Bundestag (geplant)

  • : Stellungnahme Bundesrat

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt Steuerfortentwicklungsgesetz ("erweitertes" JStG 2024 II)

  • : BMF veröffentlicht Referentenentwurf des JStG 2024 II

Hintergrund: Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben muss das Existenzminimum jederzeit steuerfrei gestellt werden. Dazu müssen der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag entsprechend angepasst werden. Der Ausgleich der kalten Progression ist zwingend geboten, damit die Inflation insbesondere auch den Arbeitnehmern nicht die Lohnzuwächse auffrisst und ihnen netto ein angemessener Teil des Lohns verbleibt. Mit dem ursprünglich als sog. JStG 2024 II in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachte "Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs" (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG) soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums für die Jahre 2024, 2025 und 2026 sichergestellt und eine Vielzahl von Entlastungen bei der Einkommensteuer umgesetzt werden. Weitere Regelungen zielen auf die Umsetzung von ersten Maßnahmen der sog. Wachstumsinitiative der Bundesregierung ab.

Inhaltlich hervorzuheben sind folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

Anpassungen des Einkommensteuertarifs:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 312 € auf 12.096 € im Jahr 2025 und ab 2026 um 252 € auf 12.348 €

  • Anpassung der übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die VZ 2025 und ab 2026 (mit Ausnahme des Eckwerts der sog. „Reichensteuer“)

  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den VZ 2025 um 60 € auf 6.672 € und ab dem VZ 2026 um 156 € auf 6.828 €

  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die VZ 2025 und ab 2026

Weitere Maßnahmen

  • Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2025 von 250 € auf 255 € monatlich sowie Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2026 auf 259 € monatlich

  • Erhöhung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLG und BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlich (Regelung eingefügt mit Regierungsentwurf)

Hinweis:

Anpassungen im Einkommensteuertarif und eine Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 wurden mit dem "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024" umgesetzt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 22.11.2024).

Hinweis:

Die weiteren im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen wurden nicht mehr umgesetzt. Dies betrifft u.a. die folgenden Regelungen:

Aufträge aus dem Koalitionsvertrag:

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren zum (weitere Informationen hierzu hat das BMF auf seiner Homepage veröffentlicht).

  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit: So sollen sich steuerbegünstigte Organisationen künftig außerhalb ihres Zweckes gelegentlich zu tagespolitischen Ereignissen äußern dürfen, ohne hierdurch ihre Steuerbegünstigung zu verlieren (z.B. der Sportverein, der sich anlässlich aktueller Vorkommnisse gegen Rassismus positioniert). Zudem soll eine Regelung zu Photovoltaikanlagen für gemeinnützige Organisationen aufgenommen werden (Erweiterung des Begriffs der Selbstversorgungseinrichtungen durch Ergänzung des § 68 Nr. 2 Buchstabe b AO).

  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

Maßnahmen des Wachstumspakets (Regelungen eingefügt mit Regierungsentwurf):

  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (Anhebung auf 5.000 €)

  • Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Abs. 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent

  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung

Unterstützung der Autoindustrie und ihrer Beschäftigten beim Modernisierungsprojekt E-Mobilität (eingefügt am durch Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen für einen Gesetzentwurf zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs):

  • Einführung einer neuen Sonderabschreibung für reine Elektro-Fahrzeuge: Über einen Zeitraum von sechs Jahren sollen die Anschaffungen – beginnend mit einem Satz von 40 Prozent – von der Steuer abgeschrieben werden können. Die Regelung soll befristet für Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2024 bis Dezember 2028 gelten.

  • Zudem soll der Vorteil der Dienstwagenbesteuerung für reine Elektro-Fahrzeuge erweitert werden: Arbeitnehmer, die einen Elektro-Firmenwagen auch privat nutzen, versteuern diesen Vorteil zurzeit vergünstigt, sofern das Fahrzeug höchstens 70.000 € kostet (Bruttolistenpreis) und nach dem angeschafft wird bzw. wurde (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG). Dieser Betrag soll auf 95.000 € angehoben werden. Die neue Höchstgrenze soll für Firmenwagen gelten, die ab Juli 2024 angeschafft werden bzw. wurden.

Weitere Maßnahmen:

  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital

  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen

  • Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger (Regelung eingefügt mit Regierungsentwurf)

Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG), veröffentlicht auf der Homepage des BMF (Stand: , 17:45 Uhr) (il)

Nachrichten zum Steuerfortentwicklungsgesetz

Aufsätze

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Stellungnahmen zum Referentenentwurf (Auswahl)

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Fundstelle(n):
SAAAJ-71365