Aus JStG wird Steuerfortentwicklungsgesetz
Jahressteuergesetz 2024 Teil 2
Das BMF hatte am den Referentenentwurf eines zweiten
Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Wesentlicher Inhalt waren hierbei die
Tarifanpassungen für die Jahre 2025 und 2026 inklusive Erhöhung des Kindergelds
und des Kinderfreibetrags. Die jährlichen Entlastungsmaßnahmen wurden hierbei
mit knapp 13 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch wurden in Berlin überdies
weitere Maßnahmen diskutiert. Unter dem Titel „Wachstumsinitiative
– neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ präsentierte die
Bundesregierung weitere Einzelmaßnahmen für mehr wirtschaftliche Dynamik, so
die offizielle Sprachregelung.
Am erfolgte vor der
Sommerpause dann die letzte Kabinettsitzung, wo weitere steuerliche Maßnahmen
von Seiten der Regierung beschlossen wurden. Damit ist der Start für eine
steuerlich heiße zweite Jahreshälfte gelegt. Mit dem Gesetz zur steuerlichen
Freistellung des Existenzminimums 2024 sollen rückwirkend der Tarif nach
§ 32a EStG (hier: nur der Grundfreibetrag) und der Kinderfreibetrag für
2024 angepasst werden. Die maximale Entlastung für das Jahr 2024 beträgt
hierbei (Einzelveranlagung) 34 € und soll im Dezember 2024
rückwirkend u. a. im Lohnsteuerabzugsverfahren greifen. Fiskalisch führt
dies zu Mindereinnahmen von ca. 2 Mrd. €.
Am
wurde ebenfalls der bisherige Entwurf des JStG 2024 Teil 2 im Kabinett
behandelt. Offenbar war aber der Titel nicht mehr passend, auch wäre es wohl
ein Novum, wenn innerhalb eines Jahres steuerpolitisch zwei JStG parallel
laufen würden. Daher wurde der Gesetzentwurf umbenannt und läuft nun unter dem
Namen „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des
Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)“. Die bisherigen
Inhalte zu den Tarifanpassungen 2025 und 2026 inklusive Kinderfreibetrag und
Kindergeld wurden übernommen. Neu ist die Kindergelderhöhung um 4 €
in 2026. Bereits diese Maßnahmen werden mit fiskalischen Entlastungen von ca.
13,5 Mrd. € pro Jahr beziffert. In dem Entwurf ist weiterhin enthalten
die Umstellung auf das Faktorverfahren unter Wegfall der Steuerklassen III und
V sowie der erneute Versuch, eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche
Steuergestaltungen zu implementieren.
Abseits dieser Punkte
wurden aber noch weitere Steuerentlastungsmaßnahmen in den Regierungsentwurf
gepackt. So soll die Abschreibung innerhalb des Sammelpostens (Auflösung) nach
§ 6 Abs. 2a EStG bis 5.000 € möglich sein (ab ),
wobei die Auflösung dann über drei Jahre erfolgen soll. Die bisherige
Obergrenze von 1.000 € würde damit deutlich angehoben. Ferner soll
der Sammelposten erst nach der GWG-Grenze von 800 € greifen, so
dass die Anwendung des Sammelpostens einer Sofortabschreibung in bestimmten
Fällen nicht im Weg steht. Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG
soll erneut verlängert (bis ) und in der Höhe erneut angehoben
(2,5fache, maximal 25 %) werden. Diese Maßnahmen werden mit einer
Entlastung von ca. 7 Mrd. € beziffert. Steuerpolitisch bleibt
abzuwarten, ob diese Maßnahmen nicht erneut ins Wasser fallen. Ein erneuter
Anlauf für eine Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen mag
zwar einige Koalitionspartner freuen, der Misserfolg aus dem ersten Anlauf
sollte aber noch jedem gegenwärtig sein, so dass beste Chancen auf den
Vermittlungsausschuss bestehen.
Frank Hechtner
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 2089
HAAAJ-71830