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Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
Die Mitvermietung von Laderampen und Lastenaufzügen steht bei einer Vermietung von Gewerbeflächen an Warenhäuser der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht entgegen.
Denn erstrecken sich die vermieteten Flächen wie bei einem Warenhaus über mehrere Stockwerke, ist ein Transport von Waren aus dem Lagerbereich in den Verkaufsbereich und damit ein Lastenaufzug essenziell. Nach dem FG Düsseldorf ist ein Mindestmaß an Infrastruktur unentbehrlich für eine sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung und -nutzung.
[i]Laderampen sind keine Betriebsvorrichtungen Am Gebäude befestigte Laderampen stellen nach dem FG Düsseldorf bereits keine Betriebsvorrichtungen dar, weil mit ihnen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird. Das Finanzgericht folgt insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung. Rampen dienen nämlich dazu, den Zugang zum Gebäud...