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Bilanzierung | Rückstellung für Altersfreizeit
Der Arbeitgeber muss eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten passivieren, wenn er aufgrund des Manteltarifvertrags Arbeitnehmern, die seit mindestens zehn Jahren im Betrieb tätig sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben, zwei Tage Altersfreizeit pro Jahr der Betriebszugehörigkeit gewährt. Die Rückstellung ist bereits mit der Erteilung der Zusage zu bilden und nicht erst, wenn die Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Altersfreizeit erfüllt haben (zehn Jahre Betriebszugehörigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres).
Nach dem [i]Erfüllungsrückstand des ArbeitgebersBFH handelt es sich um einen Erfüllungsrückstand, weil sich der Arbeitgeber mit der Erteilung der Zusage auf Altersfreizeit hinsichtlich seiner Leistung im Rückstand befindet.
Die Verpflichtung [i]Verpflichtung ergab sich aus Manteltarifvertragdes Arbeitgebers ergab sich im Streitfall aus d...