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Arbeitsverhältnis | Vergütung von festgelegten Pausenzeiten
Arbeiten während festgelegter Pausenzeiten können Über- oder Mehrarbeitsstunden darstellen. Für diese und deren Anordnung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast.
Pausen zählen nicht zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Arbeitszeitgesetz) und müssen nicht nach § 611a Abs. 2 BGB vergütet werden. Die Arbeitnehmerin hätte daher darlegen müssen, dass sie auf Veranlassung der Arbeitgeberin die Pausen nicht genommen und stattdessen durchgearbeitet hat. Die Darlegungs- und Beweislast für überobligatorische Arbeitsleistung beurteilt sich nach den für die Vergütung von Überstunden entwickelten Grundsätzen, wobei die Pflicht zur Messung der Arbeitszeit keine Auswirkung auf die Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess hat. Zudem ist eine Veranlassung der Überstunden erforderlich. Der Arbeitnehmer kann sich nicht...