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Beruf | Reichweite der Zeugenpflicht des Steuerberaters nach Vernehmung
Ordnet das Gericht an, dass der als Zeuge vernommene Steuerberater noch im Gerichtsgebäude zu verbleiben hat, und hält dieser sich demgemäß während der (hier: knapp dreistündigen) Sitzungsunterbrechung dort auf, stellt diese richterliche Anordnung keine selbständig mit Rechtsmitteln angreifbare Beschwer dar, sondern ist inhärenter Bestandteil der Pflichten, die der Steuerberater aufgrund seiner prozessualen Rolle als Zeuge zu tragen hat.
Im Streitfall verweigerte der – ausdrücklich von seiner Schweigepflicht entbundene – Steuerberater des Angeklagten unter Hinweis auf § 55 StPO die Zeugenaussage. Daraufhin unterbrach der Richter die Sitzung und kündigte an, einen Durchsuchungsbeschluss für die Kanzleiräume des „verdächtigen“ Steuerberaters zu erlassen. Ferner sollte dieser sein Handy auss...