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BFH | Fortfall der schwedischen Schenkungsteuer und Folgen für das DBA Schweden
Die Klägerin ist eine natürliche Person, die im Streitjahr in Schweden ansässig war. Im Jahr 2005 erhielt sie von ihrem Vater durch Schenkung Anteile an einer schwedischen Aktiengesellschaft. Der Vater hatte zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Deutschland. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er in Schweden. In Schweden gab es zum Zeitpunkt der Schenkung keine Schenkungsteuer. Das deutsche Finanzamt setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte sich die Klägerin zunächst mittels erfolglosen Einspruchs und schließlich mittels erfolgreicher Klage vor dem Finanzgericht. Hiergegen hat das zuständige Finanzamt die Revision beim BFH eingelegt.
Der BFH sah die Revision als begründet an. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungsteuer. Die persön...